Grow

Neben Bitcoin gehört der Eigenanbau zu meinen Hobbys. Hier zeige ich, womit ich grow, was sich bewährt hat – und was nicht.

Das Gesetz kurz erklärt

Seit dem 1. April 2024 regelt das Konsumcannabisgesetz (KCanG) den Umgang mit Cannabis in Deutschland. Grundsätzlich ist der Umgang mit Cannabis weiterhin verboten (§ 2) – mit klar begrenzten Ausnahmen für Erwachsene. Für den privaten Eigenanbau sind das die wichtigsten Regeln:

  • Nur ab 18 Jahren. Alle Ausnahmen gelten ausschließlich für Volljährige.
  • Höchstens drei Pflanzen gleichzeitig – pro erwachsener Person, an ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 Abs. 1).
  • Keine Weitergabe. Cannabis aus dem privaten Eigenanbau darf nicht an Dritte weitergegeben werden – weder verkauft noch verschenkt (§ 9 Abs. 2).
  • Besitzgrenzen: zu Hause bis zu 50 Gramm getrocknetes Cannabis und bis zu drei lebende Pflanzen, unterwegs bis zu 25 Gramm (§ 3).
  • Schutz vor Dritten: Pflanzen, Ernte und Samen müssen sicher vor dem Zugriff anderer, vor allem von Kindern und Jugendlichen, aufbewahrt werden – z. B. in abschließbaren Räumen oder Behältern (§ 10).
  • Samen dürfen für den privaten Eigenanbau nur aus EU-Mitgliedstaaten eingeführt werden (§ 4 Abs. 2).
  • Konsumverbote: nicht in Gegenwart von Minderjährigen, nicht in Sichtweite (100 m) von Schulen, Spielplätzen, Kinder- und Jugendeinrichtungen und öffentlichen Sportstätten, nicht in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr (§ 5).
  • Werbeverbot: Werbung und Sponsoring für Cannabis sind verboten (§ 6). Deshalb zeige ich hier Technik und Erfahrungen – aber werbe nicht für Cannabis selbst.

Der Gesetzestext im Wortlaut

Die für den privaten Eigenanbau maßgeblichen Paragrafen des KCanG (Stand: Änderung vom 20. Juni 2024):

§ 3 Erlaubter Besitz von Cannabis

(1) Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, zum Eigenkonsum erlaubt.

(2) Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist abweichend von Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes an ihrem Wohnsitz oder an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt der Besitz von Cannabis wie folgt erlaubt:
1. von bis zu 50 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, und
2. von bis zu drei lebenden Cannabispflanzen.
In den Fällen des erlaubten Besitzes von Cannabis nach Satz 1 Nummer 1 und Absatz 1 darf die insgesamt besessene Menge 50 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, nicht übersteigen.

(3) Unbeschadet von Absatz 2 ist Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ein über Absatz 1 hinausgehender Besitz von Cannabis nur erlaubt innerhalb des befriedeten Besitztums einer Anbauvereinigung mit einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 oder zum Zweck des Transports nach § 22 Absatz 3.

§ 4 Umgang mit Cannabissamen (Absätze 1 bis 3)

(1) Der Umgang mit Cannabissamen ist erlaubt, sofern die Cannabissamen nicht zum unerlaubten Anbau bestimmt sind.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Einfuhr von Cannabissamen zum Zweck des privaten Eigenanbaus von Cannabis nach § 9 oder des gemeinschaftlichen Eigenanbaus von Cannabis in Anbauvereinigungen nach Kapitel 4 nur aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union erlaubt.

(3) Die Bestimmungen zum Umgang mit Vermehrungsmaterial nach § 10 sowie Kapitel 4 bleiben von Absatz 1 unberührt.

§ 5 Konsumverbot

(1) Der Konsum von Cannabis in unmittelbarer Gegenwart von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist verboten.

(2) Der öffentliche Konsum von Cannabis ist verboten:
1. in Schulen und in deren Sichtweite,
2. auf Kinderspielplätzen und in deren Sichtweite,
3. in Kinder- und Jugendeinrichtungen und in deren Sichtweite,
4. in öffentlich zugänglichen Sportstätten und in deren Sichtweite,
5. in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr und
6. innerhalb des befriedeten Besitztums von Anbauvereinigungen und in deren Sichtweite.
Im Sinne von Satz 1 ist eine Sichtweite bei einem Abstand von mehr als 100 Metern von dem Eingangsbereich der in Satz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 genannten Einrichtungen nicht mehr gegeben.

(3) In militärischen Bereichen der Bundeswehr ist der Konsum von Cannabis verboten.

§ 6 Allgemeines Werbe- und Sponsoringverbot

Werbung und jede Form des Sponsorings für Cannabis und für Anbauvereinigungen sind verboten.

§ 9 Anforderungen an den privaten Eigenanbau

(1) Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist im Geltungsbereich dieses Gesetzes an ihrem Wohnsitz oder an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt der private Eigenanbau von insgesamt nicht mehr als drei Cannabispflanzen gleichzeitig erlaubt.

(2) Cannabis aus dem privaten Eigenanbau darf nicht an Dritte weitergegeben werden.

§ 10 Schutzmaßnahmen im privaten Raum

Cannabis und Vermehrungsmaterial sind am Wohnsitz und am gewöhnlichen Aufenthalt durch geeignete Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen vor dem Zugriff durch Dritte, insbesondere Kinder und Jugendliche, zu schützen.

Den vollständigen und jeweils aktuellen Gesetzestext – mit allen Regeln zu Anbauvereinigungen, Behörden, Straf- und Bußgeldvorschriften – findest du beim Bundesministerium der Justiz: gesetze-im-internet.de/kcang.

Diese Zusammenfassung ist keine Rechtsberatung. Gesetze können sich ändern – maßgeblich ist immer die aktuelle amtliche Fassung.

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